Wie viel von deiner Abfindung bleibt nach Steuern übrig – und wie viel spart die Fünftelregelung? Gib dein übriges Jahreseinkommen und die Abfindung ein.
Eine Abfindung wird nach der Fünftelregelung (§34 EStG) ermäßigt besteuert: Rechnerisch wird ein Fünftel dem Jahreseinkommen zugeschlagen, die darauf entfallende Mehrsteuer mal fünf genommen.
Das mildert die Steuerprogression im Auszahlungsjahr.
Stand: Juli 2026 · Werte und Rechtslage für 2026 geprüft.
Eine Abfindung trifft als einmalige Zahlung ungebremst die Steuerprogression – ohne Sonderregel würde ein großer Teil zum Spitzensteuersatz besteuert. Die Fünftelregelung nach § 34 EStG mildert das ab. Die Berechnung läuft in vier Schritten:
Der Vorteil ist am größten, wenn dein übriges Einkommen niedrig und die Abfindung hoch ist. Liegt dein Einkommen schon im Spitzensteuersatz, bringt die Regelung wenig.
Bis 2024 wendete der Arbeitgeber die Fünftelregelung direkt beim Lohnsteuerabzug an – du bekamst sofort mehr Netto. Seit dem 1. Januar 2025 ist das durch das Wachstumschancengesetz aus dem Lohnsteuerabzug entfallen. Der Arbeitgeber behält zunächst die volle Steuer ein; den Vorteil holst du dir über die Einkommensteuererklärung zurück. Die Regelung selbst gilt unverändert weiter – du musst sie nur aktiv beantragen.
Echte Abfindungen wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind sozialversicherungsfrei: keine Renten-, Kranken-, Pflege- oder Arbeitslosenversicherung. Es fällt nur Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer an.
Die Begünstigung greift nur, wenn die Abfindung zusammengeballt in einem Kalenderjahr zufließt und zu einer außerordentlichen Erhöhung der Einkünfte führt. Eine Aufteilung über zwei Jahre kostet in der Regel den Steuervorteil. Das Finanzamt prüft bei der Veranlagung automatisch, ob die Fünftelregelung günstiger ist, und wendet die bessere Variante an.
Auf die Steuer der Abfindung fällt auch Kirchensteuer an. Viele Landeskirchen erlassen davon auf formlosen Antrag jedoch einen Teil – häufig etwa die Hälfte – als Billigkeitsmaßnahme bei Abfindungen. Ein kurzer Antrag beim Kirchensteueramt kann sich lohnen.