Berechne das Fristende ab einem Ereignis nach den BGB-Regeln (Ereignisfrist, §193 Verlegung).
Fristen nach BGB (§§187–193) beginnen am Tag nach dem Ereignis; fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verschiebt es sich auf den nächsten Werktag.
So wird aus einer 14-Tage-Frist rechtssicher ein konkretes Enddatum.
Der Rechner liefert das Ergebnis sofort und nachvollziehbar – ideal zum schnellen Überschlagen ebenso wie zur genauen Kontrolle. Alle Angaben dienen der Orientierung und ersetzen im Einzelfall keine fachliche Beratung.
Eine Frist legt fest, bis wann etwas zu erledigen ist – etwa ein Widerspruch, eine Kündigung oder eine Zahlung. Nach den gesetzlichen Regeln beginnt eine Frist meist am Tag nach dem auslösenden Ereignis und endet mit Ablauf des letzten Tages. Fällt das Ende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verschiebt es sich auf den nächsten Werktag. Der Rechner berücksichtigt diese Regeln und ermittelt Beginn und Ende in Tagen, Wochen oder Monaten.
Die §§ 187 bis 193 BGB regeln die Berechnung einheitlich für das gesamte Zivilrecht. Der Tag des Ereignisses zählt grundsätzlich nicht mit: Geht eine Kündigung am 5. März zu, beginnt die Frist am 6. März. Eine nach Wochen oder Monaten bemessene Frist endet mit Ablauf desjenigen Tages, der dem Ereignistag entspricht – eine Zwei-Wochen-Frist ab dem 5. März also am 19. März um 24 Uhr. Fehlt der entsprechende Tag im Zielmonat, etwa bei einer Monatsfrist ab dem 31. Januar, endet sie am letzten Tag des Monats.
Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verschiebt es sich auf den nächsten Werktag. Maßgeblich sind dabei die Feiertage am Ort der Leistung oder des Gerichts – ein in Bayern gesetzlicher Feiertag verlängert eine Frist in Berlin also nicht. Diese Regel gilt für Erklärungs- und Zahlungsfristen ebenso wie für Klagefristen.
Vierzehn Tage für den Widerruf von Verbraucherverträgen, drei Wochen für die Kündigungsschutzklage, ein Monat für den Einspruch gegen einen Steuerbescheid, zwei Wochen für den Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid. Die regelmäßige Verjährung beträgt drei Jahre und beginnt erst am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Für arbeitsrechtliche Kündigungen ist der Kündigungsfrist-Rechner die passende Ergänzung.
Ein Bußgeldbescheid wird am Freitag, dem 3. Juli zugestellt. Die zweiwöchige Einspruchsfrist beginnt am 4. Juli und endet am 17. Juli um 24 Uhr. Fiele dieser Tag auf einen Sonntag, verschöbe sich das Ende auf Montag, den 18. Juli. Entscheidend ist der Eingang beim Adressaten, nicht der Poststempel – ein am letzten Tag abgesandter Brief wahrt die Frist also nicht.