Wann endet das Arbeitsverhältnis? Der Rechner ermittelt die gesetzliche Frist nach § 622 BGB und das frühestmögliche Enddatum ab Zugang der Kündigung.
Die Kündigungsfrist im Arbeitsverhältnis richtet sich nach § 622 BGB. Sie hängt davon ab, wer kündigt, wie lange das Arbeitsverhältnis besteht und ob eine Probezeit vereinbart wurde. Der Rechner ermittelt daraus die Frist und das frühestmögliche Enddatum – gerechnet ab dem Tag, an dem die Kündigung zugeht.
In der Probezeit – höchstens sechs Monate – kann beidseitig mit zwei Wochen zu jedem beliebigen Tag gekündigt werden. Danach gilt die Grundfrist: vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Vier Wochen sind dabei nicht dasselbe wie ein Monat – gemeint sind exakt 28 Tage, und erst danach folgt der nächste zulässige Termin. Kündigt der Arbeitgeber, verlängert sich die Frist mit der Dauer der Beschäftigung: nach 2 Jahren auf einen Monat zum Monatsende, nach 5 Jahren auf zwei, nach 8 auf drei, nach 10 auf vier, nach 12 auf fünf, nach 15 auf sechs und nach 20 Jahren auf sieben Monate zum Monatsende.
Ein Arbeitsverhältnis besteht seit dem 1. April 2019; die Kündigung des Arbeitgebers geht am 24. Juli 2026 zu. Die Betriebszugehörigkeit beträgt gut sieben Jahre, damit greift die Stufe „ab 5 Jahre“ mit zwei Monaten zum Monatsende. Zwei Monate ab dem 24. Juli führen in den September, zum Monatsende endet das Arbeitsverhältnis also am 30. September 2026. Wäre die Kündigung erst nach dem achten Jahrestag zugegangen, wären es drei Monate – Ende wäre dann der 31. Oktober gewesen.
Die gestaffelten Fristen des § 622 Abs. 2 BGB gelten ausdrücklich nur für Kündigungen durch den Arbeitgeber. Wer selbst kündigt, bleibt bei vier Wochen zum 15. oder Monatsende – auch nach zwanzig Jahren im Betrieb. Etwas anderes gilt nur, wenn der Arbeits- oder Tarifvertrag längere Fristen vereinbart; diese dürfen für den Arbeitnehmer aber nie länger sein als die des Arbeitgebers. Der Rechner berücksichtigt deshalb die Staffelung nur bei einer Arbeitgeberkündigung.
Entscheidend ist der Zugang: Die Kündigung wirkt erst, wenn sie im Machtbereich des Empfängers angekommen ist – beim Einwurf in den Briefkasten also mit der nächsten üblichen Leerung, nicht mit dem Datum des Schreibens. Fällt der Fristbeginn ungünstig, verschiebt schon ein Tag das Ende um einen halben oder ganzen Monat. Verpasst der Arbeitgeber die richtige Frist, ist die Kündigung meist nicht unwirksam, sondern wird zum nächsten zulässigen Termin umgedeutet; die Kündigungsschutzklage muss dennoch binnen drei Wochen nach Zugang beim Arbeitsgericht eingehen. Was in der verbleibenden Zeit an Urlaub offen ist, zeigt der Urlaubsanspruch-Rechner; für die Zeit danach helfen der Abfindungsrechner und der Arbeitslosengeld-Rechner.
Dieser Text dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind Arbeits- und Tarifvertrag sowie die gesetzlichen Regelungen im Einzelfall.