Berechne deinen anteiligen Urlaubsanspruch bei Teilzeit oder unterjährigem Eintritt.
Wie viele Urlaubstage Ihnen zustehen, richtet sich nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) und Ihrem Arbeitsvertrag. Der Rechner ermittelt Ihren Anspruch – auch anteilig bei Teilzeit oder unterjährigem Ein- und Austritt.
Das Gesetz garantiert 24 Werktage bezahlten Urlaub pro Jahr – bezogen auf eine Sechs-Tage-Woche. Umgerechnet auf die übliche Fünf-Tage-Woche sind das 20 Arbeitstage. Viele Tarif- und Arbeitsverträge gewähren mehr, häufig 25 bis 30 Tage.
Der Anspruch wird an die Zahl der wöchentlichen Arbeitstage angepasst:
Urlaubstage = Urlaub bei Vollzeit × (eigene Arbeitstage pro Woche ÷ Arbeitstage Vollzeit)
Wer bei 30 Urlaubstagen (Fünf-Tage-Woche) auf eine Vier-Tage-Woche wechselt, hat Anspruch auf 30 × (4 ÷ 5) = 24 Urlaubstage. Wichtig: Es ändert sich nur die Zahl der Tage, nicht die Zahl der freien Wochen. Bei unterjährigem Eintritt gibt es für jeden vollen Beschäftigungsmonat ein Zwölftel des Jahresanspruchs.
Dieser Text dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die jeweils aktuellen gesetzlichen Werte.
Über den gesetzlichen Mindesturlaub hinaus gibt es besondere Ansprüche: Schwerbehinderte Menschen erhalten fünf zusätzliche Urlaubstage pro Jahr (anteilig bei Teilzeit). Für Jugendliche unter 18 Jahren gelten nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz höhere Mindestansprüche, gestaffelt nach Alter. Viele Tarifverträge sehen außerdem bezahlten Sonderurlaub für Ereignisse wie Umzug, Hochzeit oder Todesfälle in der Familie vor. Nicht zum Erholungsurlaub zählen Krankheitstage sowie gesetzliche Feiertage, die auf einen Arbeitstag fallen.
Urlaub verfällt grundsätzlich am Jahresende, eine Übertragung ins Folgejahr ist nur bei dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen zulässig und endet dann am 31. März. Diese Regel hat der Europäische Gerichtshof allerdings entscheidend eingeschränkt: Der Anspruch erlischt nur, wenn der Arbeitgeber die Beschäftigten zuvor konkret aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen, und klar auf den drohenden Verfall hingewiesen hat. Unterbleibt dieser Hinweis, sammelt sich der Urlaub über Jahre an und verjährt erst nach drei Jahren ab dem Ende des Jahres, in dem die Hinweispflicht erfüllt wurde.
Erkrankt jemand während des Urlaubs, werden die durch Attest nachgewiesenen Tage nicht auf den Urlaub angerechnet. Bei langer Arbeitsunfähigkeit verfällt der Urlaub abweichend erst 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres. Endet das Arbeitsverhältnis, gilt eine feste Stichtagsregel: Bei Ausscheiden in der ersten Jahreshälfte besteht nur ein Zwölftelanspruch je vollem Beschäftigungsmonat, bei Ausscheiden ab dem 1. Juli der volle Jahresurlaub, sofern die Wartezeit von sechs Monaten erfüllt ist. Nicht genommener Urlaub ist dann in Geld abzugelten – berechnet nach dem durchschnittlichen Verdienst der letzten dreizehn Wochen.