Berechne, was von deinem Bruttogehalt übrig bleibt – mit Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer und allen Sozialabgaben nach den Werten für 2026.
Vorbelegt mit dem Regelbeitrag (9,3 % bis zur Beitragsbemessungsgrenze) – das entspricht dem Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung. Zahlst du freiwillig mehr ein, trage deinen tatsächlichen Anteil ein. Der Arbeitgeberzuschuss nach § 172a SGB VI ist auf den Rentenversicherungsanteil gedeckelt.
Näherung: Der Rechner bildet den Standardfall ab – ohne Faktorverfahren, eingetragene Freibeträge oder Sachbezüge; Midijob-Übergangsbereich und Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG, ab Alter 65) sind berücksichtigt. Maßgeblich ist deine Lohnabrechnung.
Werte 2026: Beitragsbemessungsgrenzen 5.812,50 € (KV/PV) und 8.450 € (RV/ALV), bundeseinheitlich. Rentenversicherung 9,3 %, Arbeitslosenversicherung 1,3 %, Krankenversicherung 7,3 % plus halber Zusatzbeitrag, Pflegeversicherung 1,8 % (Sachsen 2,3 %; Kinderlose ab 23 J. +0,6 %; Abschlag ab dem 2. Kind). Ohne Gewähr, keine Steuerberatung.
Vom Bruttogehalt gehen zwei sehr verschiedene Blöcke ab: Steuern und Sozialabgaben. Die Sozialabgaben sind ein fester Prozentsatz, die Steuer dagegen steigt progressiv mit dem Einkommen. Deshalb sinkt die Nettoquote, je mehr du verdienst – und deshalb bringt eine Gehaltserhöhung nie den vollen Betrag aufs Konto.
Bei den Sozialabgaben trägst du jeweils die Hälfte, die andere zahlt der Arbeitgeber. 2026 sind das 9,3 Prozent Rentenversicherung, 1,3 Prozent Arbeitslosenversicherung, 7,3 Prozent Krankenversicherung plus den halben Zusatzbeitrag deiner Kasse (im Schnitt 2,9 Prozent) sowie 1,8 Prozent Pflegeversicherung. Bei der Pflege gibt es zwei Besonderheiten: Kinderlose ab 23 Jahren zahlen 0,6 Prozentpunkte mehr, und ab dem zweiten Kind sinkt der Satz um je 0,25 Punkte bis zum fünften Kind. In Sachsen liegt der Arbeitnehmeranteil höher, weil dort ein Feiertag statt des Arbeitgeberanteils erhalten blieb.
Die Beitragsbemessungsgrenze ist der Grund, warum Gutverdiener relativ weniger abgeben. Oberhalb von 5.812,50 Euro monatlich fallen keine weiteren Kranken- und Pflegebeiträge an, oberhalb von 8.450 Euro keine Renten- und Arbeitslosenbeiträge. Seit 2025 gelten diese Grenzen bundesweit einheitlich – die frühere Unterscheidung zwischen Ost und West ist entfallen. Jeder Euro über der Grenze wird nur noch versteuert, nicht mehr verbeitragt.
Die Lohnsteuer folgt dem Tarif des § 32a EStG. Bis zum Grundfreibetrag von 12.348 Euro (2026) bleibt das Einkommen steuerfrei. Darüber beginnt der Eingangssteuersatz bei 14 Prozent und steigt linear an, bis ab 69.878 Euro der Spitzensteuersatz von 42 Prozent greift; ab 277.825 Euro kommen 45 Prozent. Wichtig ist der Unterschied zwischen Grenz- und Durchschnittssteuersatz: Die 42 Prozent gelten nur für den Teil oberhalb der Schwelle, nicht für das ganze Einkommen.
Die Steuerklasse ändert nicht, was du am Jahresende zahlst – nur wann. Sie steuert lediglich den monatlichen Vorabzug; die endgültige Steuer ergibt sich aus der Veranlagung. Die Kombination III/V bringt Paaren mit sehr unterschiedlichen Gehältern monatlich mehr aufs Konto, führt aber häufig zur Nachzahlung. IV/IV ist dann fair, wenn beide ähnlich verdienen. Das Faktorverfahren (IV mit Faktor) verteilt die Last realistisch nach dem tatsächlichen Verhältnis der Einkommen und vermeidet beides – Nachzahlung und die V-Falle.
Ein Punkt, der beim Wechsel oft übersehen wird: Die Steuerklasse wirkt weit über die Lohnabrechnung hinaus. Lohnersatzleistungen wie Elterngeld, Arbeitslosengeld, Kranken- und Mutterschaftsgeld werden aus dem Netto beziehungsweise einem pauschalierten Netto berechnet. Wer vor der Elternzeit oder einer absehbaren Arbeitslosigkeit in eine günstigere Klasse wechselt, erhöht diese Leistungen spürbar – aber nur, wenn der Wechsel rechtzeitig erfolgt. Beim Arbeitslosengeld zählt die Klasse, die am 1. Januar des Anspruchsjahres eingetragen war, beim Elterngeld die überwiegende Klasse im Bemessungszeitraum.
Kinderfreibeträge mindern die Lohnsteuer nicht, sondern nur Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Der eigentliche Vorteil entsteht erst über die Günstigerprüfung im Steuerbescheid: Das Finanzamt vergleicht automatisch Kindergeld und Freibetrag und wendet die für dich bessere Variante an. Der Soli fällt ohnehin nur noch bei höheren Einkommen an – bis zu einer Jahreslohnsteuer von 20.350 Euro (Klasse III: 40.700 Euro) bleibt er komplett weg, danach greift zunächst eine Milderungszone.
Die Kirchensteuer beträgt 9 Prozent der Lohnsteuer, in Bayern und Baden-Württemberg 8 Prozent – bemessen an der Steuer, nicht am Einkommen. Sie ist als Sonderausgabe voll absetzbar, die effektive Belastung liegt daher niedriger als der Nominalsatz.
Der Rechner bildet den Standardfall ab. Nicht berücksichtigt sind das Faktorverfahren, eingetragene Freibeträge, geldwerte Vorteile wie ein Firmenwagen, betriebliche Altersvorsorge und vermögenswirksame Leistungen. Der Midijob-Übergangsbereich und ab Alter 65 der Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG) werden dagegen automatisch berücksichtigt. Für Privatversicherte trägt der Arbeitgeber die Hälfte des Beitrags bis zum Höchstzuschuss – hier ist dein eigener Anteil einzutragen. Das Ergebnis ist eine Orientierung; verbindlich ist deine Lohnabrechnung.
Stand: 23. Juli 2026.