Gefahrene und erlaubte Geschwindigkeit eingeben – der Rechner zieht die Messtoleranz ab und zeigt Bußgeld, Punkte und mögliches Fahrverbot nach dem Bußgeldkatalog.
Nach einem Blitzerfoto zählt nicht die gemessene, sondern die vorwerfbare Geschwindigkeit. Von der Messung wird zuerst eine Toleranz abgezogen, dann entscheidet die verbleibende Überschreitung über Bußgeld, Punkte und Fahrverbot – und zwar nach festen Stufen des bundeseinheitlichen Bußgeldkatalogs, nicht nach Ermessen der Behörde.
Bei geeichten Messgeräten werden bis 100 km/h drei km/h abgezogen, darüber drei Prozent des Messwerts. Wer mit 78 km/h gemessen wurde, dem werden also 75 km/h vorgeworfen. Bei einer Nachfahrt ohne geeichtes Messgerät – etwa mit dem Tacho eines Streifenwagens – sind es 20 Prozent, weil die Messung deutlich unsicherer ist. Der Abzug ist kein Entgegenkommen, sondern gleicht die technische Messunsicherheit aus.
Innerorts erlaubt sind 50 km/h, gemessen wurden 78 km/h. Nach Abzug von 3 km/h bleiben 75 km/h, die vorwerfbare Überschreitung beträgt also 25 km/h. Damit greift die Stufe „21 bis 25 km/h innerorts“: 115 Euro Bußgeld und ein Punkt in Flensburg, kein Fahrverbot. Nur drei km/h schneller – und die nächste Stufe hätte 180 Euro bedeutet. Diese Sprünge machen den Unterschied zwischen zwei fast identischen Fahrten erheblich.
Für dieselbe Überschreitung fallen innerorts spürbar höhere Sanktionen an, weil dort mehr Fußgänger und Radfahrer gefährdet sind. 31 bis 40 km/h zu viel kosten innerorts 260 Euro, zwei Punkte und einen Monat Fahrverbot – außerorts 200 Euro, einen Punkt und kein Fahrverbot. Ab 21 km/h Überschreitung gibt es überhaupt erst Punkte; darunter handelt es sich um ein Verwarnungsgeld ohne Registereintrag.
Ein Regelfahrverbot sieht der Katalog innerorts ab 31 km/h, außerorts ab 41 km/h Überschreitung vor. Hinzu kommt die Wiederholungsregel: Wer innerhalb von zwölf Monaten zweimal mit mindestens 26 km/h zu viel auffällt, erhält auch dann einen Monat Fahrverbot, wenn die einzelne Überschreitung dafür nicht gereicht hätte. Maßgeblich sind die Rechtskraft des ersten Bescheids und das Datum der zweiten Tat. In Härtefällen – etwa drohendem Arbeitsplatzverlust – kann das Fahrverbot gegen eine erhöhte Geldbuße entfallen, das entscheidet aber die Behörde oder das Gericht im Einzelfall.
Gegen den Bußgeldbescheid kann binnen zwei Wochen nach Zustellung Einspruch eingelegt werden; danach wird er rechtskräftig. Die Verfolgung einer Geschwindigkeitsüberschreitung verjährt grundsätzlich nach drei Monaten, sofern kein Bescheid ergangen ist. Punkte im Fahreignungsregister verfallen je nach Schwere nach zweieinhalb, fünf oder zehn Jahren – bei acht Punkten wird die Fahrerlaubnis entzogen. Was ein Fahrverbot an Folgekosten verursacht, lässt sich mit dem Spritkosten-Rechner und dem Pendlerpauschale-Rechner überschlagen, wenn der Arbeitsweg auf Bahn oder Mitfahrgelegenheit umgestellt werden muss.
Dieser Text dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.
Stand: 24. Juli 2026.