Berechne den geldwerten Vorteil deines Firmenwagens nach der 1-%-Regel inkl. Arbeitsweg.
E-Auto-Grenze angehoben: Die 0,25-%-Regel gilt bis 100.000 € Bruttolistenpreis (für Anschaffungen ab 01.07.2025; zuvor 70.000 €).
Wer einen Firmenwagen auch privat nutzen darf, erhält einen geldwerten Vorteil – steuerlich behandelt wie zusätzliches Gehalt. Er wird dem Bruttolohn zugerechnet, versteuert und verbeitragt, fließt aber nicht aufs Konto. Berechnet wird er pauschal nach der Listenpreismethode oder spitz per Fahrtenbuch.
Die pauschale Methode hat zwei Bausteine. Für die reine Privatnutzung wird monatlich ein Prozent des Bruttolistenpreises angesetzt. Für den Weg zur ersten Tätigkeitsstätte kommen zusätzlich 0,03 Prozent des Listenpreises je Entfernungskilometer hinzu – pro Monat, nicht pro Fahrt. Bei einem Wagen für 45.000 € und 20 km Arbeitsweg sind das 450 € plus 270 €, zusammen 720 € geldwerter Vorteil im Monat.
Maßgeblich ist immer der Bruttolistenpreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung – inklusive Sonderausstattung und Umsatzsteuer, abgerundet auf volle 100 €. Rabatte, Überführungs- und Zulassungskosten mindern ihn nicht. Auch ein gebraucht übernommener Wagen wird mit dem ursprünglichen Neupreis bewertet – das überrascht viele.
Für Elektroautos gilt die Viertelregelung – und ihre Grenze wurde deutlich angehoben: Bei rein batterieelektrischen Fahrzeugen mit einem Bruttolistenpreis bis 100.000 € wird nur ein Viertel angesetzt, also 0,25 Prozent statt 1 Prozent. Die frühere Grenze lag bei 70.000 € und gilt nur noch für Fahrzeuge, die vor dem 1. Juli 2025 angeschafft wurden. Liegt der Preis darüber, greift die Hälftelung mit 0,5 Prozent. Die 0,03-%-Regel für den Arbeitsweg wird im selben Verhältnis reduziert.
Der Unterschied ist erheblich: Ein E-Auto für 60.000 € kostet nach der Viertelregelung 150 € geldwerten Vorteil im Monat, ein gleich teurer Verbrenner 600 €. Bei 42 Prozent Grenzsteuersatz sind das rund 190 € Unterschied netto – Monat für Monat. Die Regelung ist nach aktuellem Stand bis Ende 2030 vorgesehen.
Plug-in-Hybride bekommen nur die Hälftelung mit 0,5 Prozent, und auch die nur unter Auflagen: Der CO₂-Ausstoß darf höchstens 50 g/km betragen, oder die rein elektrische Mindestreichweite muss erfüllt sein – bei Anschaffung seit 2025 sind das 80 Kilometer. Wer die Voraussetzungen nicht erfüllt, landet bei der vollen 1-%-Regel.
Die Fahrtenbuchmethode ist die Alternative. Sie lohnt sich, wenn der private Nutzungsanteil gering oder der Wagen bereits abgeschrieben ist – dann werden nur die tatsächlichen Kosten anteilig angesetzt. Der Preis dafür ist Disziplin: Das Fahrtenbuch muss zeitnah, lückenlos und manipulationssicher geführt werden. Excel-Listen erkennt das Finanzamt nicht an. Die Methode ist zudem für das ganze Jahr und pro Fahrzeug bindend.
Zwei Neuerungen für 2026 sind erwähnenswert: Das Laden zu Hause wird nicht mehr über Monatspauschalen abgerechnet – seither ist der tatsächliche Verbrauch je Kilowattstunde nachzuweisen. Das Laden beim Arbeitgeber bleibt dagegen steuerfrei (§ 3 Nr. 46 EStG). Und für rein elektrische Firmenfahrzeuge, die zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027 angeschafft werden, sieht § 7 Abs. 2a EStG eine erhöhte Abschreibung im ersten Jahr vor – relevant für Selbstständige und Unternehmen.
Der Rechner bildet die pauschale Methode ab. Nicht berücksichtigt sind die Fahrtenbuchmethode, Zuzahlungen des Arbeitnehmers, Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung, die Einzelbewertung tatsächlicher Fahrten (0,002 % je Fahrt bei weniger als 15 Fahrten im Monat) und die Kappung bei Nutzungsentgelten. Das Ergebnis ist eine Orientierung – maßgeblich ist deine Lohnabrechnung.