Steuern & Abgaben

Gewerbesteuer-Rechner

Gewinn und Hebesatz eingeben – der Rechner ermittelt Messbetrag, Gewerbesteuer und den Teil, der auf die Einkommensteuer angerechnet wird.

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Ergebnis

Gewerbesteuer
—
Maßgebender Gewerbeertrag (abgerundet)—
Steuermessbetrag (3,5 %)—
Anrechenbar auf die Einkommensteuer (§ 35)—
Verbleibende Belastung—
Effektive Belastung des Gewinns—
Vereinfachte Berechnung nach GewStG für den Regelfall. Hinzurechnungen (etwa ein Viertel der Finanzierungsanteile über dem Freibetrag von 200.000 €) und Kürzungen sind als Saldo einzugeben. Die Anrechnung nach § 35 EStG setzt eine hinreichend hohe Einkommensteuer voraus. Keine Steuerberatung.

So funktioniert die Berechnung

Die Gewerbesteuer ist die wichtigste eigene Einnahmequelle der Gemeinden – und die einzige Steuer, deren Höhe die Kommune selbst festlegt. Wie viel fällig wird, entscheidet sich in drei Schritten: Gewerbeertrag ermitteln, daraus den Steuermessbetrag bilden, diesen mit dem örtlichen Hebesatz multiplizieren.

Die drei Rechenschritte

Ausgangspunkt ist der Gewinn aus Gewerbebetrieb, korrigiert um Hinzurechnungen und Kürzungen nach §§ 8 und 9 GewStG – etwa ein Viertel der Finanzierungsanteile aus Zinsen und Mieten, soweit sie 200.000 Euro übersteigen. Der so ermittelte Gewerbeertrag wird auf volle 100 Euro abgerundet. Einzelunternehmen und Personengesellschaften ziehen davon einen Freibetrag von 24.500 Euro ab; Kapitalgesellschaften erhalten ihn nicht. Auf den Rest wird die bundeseinheitliche Steuermesszahl von 3,5 Prozent angewendet, und dieser Messbetrag wird mit dem Hebesatz der Gemeinde multipliziert.

Rechenbeispiel

Ein Einzelunternehmer erzielt 80.000 Euro Gewinn, seine Gemeinde erhebt 400 Prozent Hebesatz. Nach Abzug des Freibetrags bleiben 55.500 Euro, davon 3,5 Prozent ergeben einen Messbetrag von 1.942,50 Euro. Multipliziert mit dem Hebesatz von 400 Prozent sind das 7.770 Euro Gewerbesteuer – knapp zehn Prozent des Gewinns. Läge derselbe Betrieb in einer Gemeinde mit 250 Prozent Hebesatz, wären es nur 4.856,25 Euro.

Warum die Belastung am Ende meist geringer ist

Für Einzelunternehmen und Personengesellschaften wird die Gewerbesteuer nach § 35 EStG auf die Einkommensteuer angerechnet: Das Vierfache des Messbetrags mindert die Einkommensteuerschuld, höchstens jedoch die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer. Im Beispiel sind das 7.770 Euro – die Anrechnung deckt die Gewerbesteuer also vollständig ab. Rechnerisch entlastet sie bis zu einem Hebesatz von 400 Prozent vollständig; darüber bleibt eine echte Zusatzbelastung. Kapitalgesellschaften kennen diese Anrechnung nicht: Bei ihnen kommt die Gewerbesteuer in voller Höhe zur Körperschaftsteuer hinzu.

Der Hebesatz als Standortfaktor

Die Spanne ist beträchtlich: Das Gesetz schreibt mindestens 200 Prozent vor, viele Großstädte liegen bei 450 bis 490 Prozent, während einzelne Gemeinden mit 250 Prozent gezielt Betriebe anlocken. Zwischen 250 und 490 Prozent liegen bei 80.000 Euro Gewinn rund 4.700 Euro Unterschied pro Jahr. Für die Steuerpflicht kommt es auf die Betriebsstätte an, nicht auf den Wohnsitz – wer in mehreren Gemeinden Betriebsstätten unterhält, muss den Messbetrag nach Arbeitslöhnen zerlegen. Freiberufler wie Ärzte, Anwälte oder Ingenieure zahlen dagegen gar keine Gewerbesteuer, weil sie keinen Gewerbebetrieb führen. Erhoben wird sie über Vorauszahlungen zum 15. Februar, Mai, August und November; die Gemeinde setzt sie auf Basis des letzten Bescheids fest, sodass ein gutes Jahr die Liquidität des Folgejahres spürbar belastet. Was vom Gewinn nach allen Steuern bleibt, lässt sich mit dem Brutto-Netto-Rechner für den Unternehmerlohn und dem Mehrwertsteuer-Rechner für die laufende Kalkulation einordnen.

Dieser Text dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Steuerberatung.

Häufige Fragen

Wer muss Gewerbesteuer zahlen?
Jeder stehende Gewerbebetrieb im Inland – unabhängig von der Rechtsform. Freiberufler wie Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten oder Journalisten unterliegen ihr nicht, ebenso wenig land- und forstwirtschaftliche Betriebe. Entscheidend ist die Einordnung der Tätigkeit, nicht die Höhe des Umsatzes.
Wie hoch ist der Freibetrag?
24.500 Euro für Einzelunternehmen und Personengesellschaften. Kapitalgesellschaften wie GmbH oder UG erhalten keinen Freibetrag – bei ihnen wird ab dem ersten Euro Gewerbeertrag gerechnet.
Was bedeutet die Anrechnung nach § 35 EStG?
Das Vierfache des Steuermessbetrags mindert die Einkommensteuer, begrenzt auf die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer und auf den anteilig auf gewerbliche Einkünfte entfallenden Steueranteil. Bis etwa 400 Prozent Hebesatz gleicht das die Gewerbesteuer weitgehend aus.
Warum unterscheiden sich die Hebesätze so stark?
Weil jede Gemeinde ihn selbst festsetzt – das Minimum liegt bei 200 Prozent. Großstädte liegen häufig zwischen 450 und 490 Prozent, während kleinere Gemeinden mit niedrigen Sätzen Ansiedlungen fördern. Der Unterschied kann mehrere tausend Euro pro Jahr ausmachen.
Ist die Gewerbesteuer als Betriebsausgabe abziehbar?
Nein. Seit 2008 ist sie nach § 4 Abs. 5b EStG nicht mehr als Betriebsausgabe abzugsfähig und mindert damit weder den Gewinn noch ihre eigene Bemessungsgrundlage. Als Ausgleich wurde die Anrechnung nach § 35 EStG erhöht.
Was sind Hinzurechnungen?
Aufwendungen, die den Gewinn gemindert haben, für die Gewerbesteuer aber teilweise wieder hinzugerechnet werden – vor allem ein Viertel der Finanzierungsanteile aus Zinsen, Mieten, Pachten und Lizenzen, soweit sie zusammen 200.000 Euro übersteigen.

Stand: 24. Juli 2026.