Berechne die Steuer auf Kapitalerträge (25 % Abgeltungssteuer, Soli und optional Kirchensteuer).
Freistellungsauftrag nicht vergessen: Der Sparerpauschbetrag von 1.000 € (2.000 € zusammen veranlagt) wirkt nur, wenn er bei der Bank hinterlegt ist.
Kapitalerträge werden nicht mit dem persönlichen Steuersatz belegt, sondern pauschal mit 25 Prozent Abgeltungsteuer. Dazu kommen 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag auf die Steuer – nicht auf den Ertrag – und gegebenenfalls Kirchensteuer. In Summe ergibt das rund 26,4 Prozent ohne und etwa 27,8 bis 28 Prozent mit Kirchensteuer. Erfasst werden Zinsen, Dividenden, Kursgewinne aus Verkäufen und Fondserträge.
Der Sparerpauschbetrag bleibt oft ungenutzt: 1.000 Euro pro Person und Jahr, bei Zusammenveranlagung 2.000 Euro, sind steuerfrei. Wirksam wird das aber nur über einen Freistellungsauftrag bei der Bank. Ohne ihn führt das Institut die Steuer ab dem ersten Euro ab – zurückholen lässt sich das nur über die Steuererklärung. Wer mehrere Depots hat, kann den Betrag aufteilen, insgesamt aber nie überschreiten.
Bei Aktienfonds und Aktien-ETFs greift zusätzlich die Teilfreistellung: 30 Prozent der Erträge bleiben steuerfrei, weil der Fonds auf Ebene der Gesellschaft bereits belastet ist. Der effektive Steuersatz sinkt dadurch von 26,4 auf rund 18,5 Prozent. Bei Mischfonds sind es 15 Prozent, bei Immobilienfonds je nach Ausrichtung 60 oder 80 Prozent Freistellung.
Zwei Wege führen an der Pauschale vorbei. Die Günstigerprüfung lohnt sich, wenn dein persönlicher Steuersatz unter 25 Prozent liegt – etwa bei Studierenden, in Elternzeit oder im Ruhestand. Du beantragst sie in der Anlage KAP; das Finanzamt rechnet automatisch beide Varianten und wendet die günstigere an, ein Nachteil kann daraus nicht entstehen. Wer gar kein steuerpflichtiges Einkommen hat, nutzt eine Nichtveranlagungsbescheinigung vom Finanzamt: Damit bleiben Kapitalerträge auch oberhalb des Pauschbetrags unbelastet.
Verluste gehen nicht verloren, sind aber getrennt zu führen: Aktienverluste dürfen nur mit Aktiengewinnen verrechnet werden, sonstige Verluste breiter. Depots bei verschiedenen Banken verrechnen sich nicht automatisch – dafür braucht es eine Verlustbescheinigung, die bis zum 15. Dezember des Jahres beantragt werden muss. Bei ausländischen Depots führt die Bank keine Steuer ab; die Erträge musst du selbst erklären.
Der Rechner bildet den Standardfall inländischer Depots ab. Nicht abgebildet sind Quellensteuer-Anrechnung, Vorabpauschale bei thesaurierenden Fonds, Altbestände vor 2009 und Verlustverrechnungstöpfe. Dies ist keine Steuerberatung.
Der Sparerpauschbetrag wird nur berücksichtigt, wenn bei der Bank ein Freistellungsauftrag vorliegt. Ohne ihn behält das Institut die Steuer ein, und der Betrag lässt sich erst über die Steuererklärung zurückholen. Wer mehrere Depots führt, kann den Pauschbetrag aufteilen, insgesamt aber nie überschreiten. Liegt der persönliche Steuersatz unter 25 Prozent – etwa bei Studierenden, Teilzeitbeschäftigten oder Rentnern mit kleiner Rente –, lohnt in der Anlage KAP die Günstigerprüfung: Das Finanzamt rechnet die Kapitalerträge dann mit dem individuellen Tarif ab und erstattet die Differenz automatisch, sofern das für die steuerpflichtige Person günstiger ausfällt. Ein Antrag reicht, ein Nachteil entsteht nicht.
Stand: 23. Juli 2026.