Berechne deine Kirchensteuer aus der Einkommensteuer – 8 % (BY, BW) oder 9 % (übrige Länder).
Bemessungsgrundlage ist die Steuer, nicht das Einkommen: 9 % (8 % in BY/BW) der Einkommensteuer – und als Sonderausgabe voll absetzbar.
Die Kirchensteuer wird nicht auf das Einkommen erhoben, sondern auf die Einkommensteuer – das ist der Punkt, an dem die meisten Schätzungen danebenliegen. Der Satz beträgt 9 Prozent der Lohn- oder Einkommensteuer, in Bayern und Baden-Württemberg 8 Prozent. Bei 10.000 Euro Einkommensteuer sind das also 900 beziehungsweise 800 Euro, nicht 9 Prozent vom Gehalt.
Beim Lohnsteuerabzug behält der Arbeitgeber sie automatisch ein, sobald in den ELStAM-Daten eine steuererhebende Religionsgemeinschaft eingetragen ist. Bei Kapitalerträgen läuft es über den automatischen Datenabruf der Banken beim Bundeszentralamt für Steuern – wer nicht widerspricht, bei dem führt die Bank die Kirchensteuer direkt mit der Abgeltungsteuer ab.
Ein Effekt mindert die Last spürbar: Gezahlte Kirchensteuer ist in voller Höhe als Sonderausgabe abziehbar. Dadurch sinkt das zu versteuernde Einkommen und mit ihm die Einkommensteuer – die effektive Belastung liegt je nach Steuersatz merklich unter den nominellen 8 oder 9 Prozent. Bei Kapitalerträgen ist der Abzug bereits in den ermäßigten Satz eingerechnet, ein zusätzlicher Sonderausgabenabzug entfällt dort.
Bei hohen Einkommen greift die Kappung: Viele Landeskirchen begrenzen die Kirchensteuer auf einen Prozentsatz des zu versteuernden Einkommens, meist 2,75 bis 4 Prozent. In einigen Bundesländern erfolgt sie automatisch, in anderen – etwa Nordrhein-Westfalen, Hessen oder Rheinland-Pfalz – nur auf Antrag beim Kirchensteueramt. Wer nicht fragt, zahlt dort zu viel. Ein weiterer Antrag lohnt bei Abfindungen: Auf außerordentliche Einkünfte erlassen die meisten Kirchen auf Antrag die Hälfte der darauf entfallenden Kirchensteuer.
Beim Austritt endet die Pflicht nicht sofort, sondern je nach Bundesland mit Ablauf des Austrittsmonats oder des Folgemonats – abgerechnet wird monatsgenau, nicht jahresweise. Der Austritt erfolgt beim Standesamt oder Amtsgericht und kostet eine Verwaltungsgebühr. In glaubensverschiedenen Ehen wird nur der Anteil des kirchenangehörigen Partners herangezogen; das besondere Kirchgeld greift, wenn ein Partner keiner Kirche angehört und deutlich mehr verdient.
Der Rechner nutzt die Landessätze. Nicht abgebildet sind Kappung, Kirchgeld, Teilerlass auf Abfindungen und der unterjährige Wechsel. Dies ist keine Steuerberatung.
Bei sehr hohen Einkommen greift in den meisten Landeskirchen eine Kappung: Die Kirchensteuer wird dann nicht mehr mit acht oder neun Prozent der Einkommensteuer berechnet, sondern auf einen Anteil des zu versteuernden Einkommens begrenzt – üblich sind 2,75 bis 4 Prozent. In einigen Bundesländern geschieht das automatisch, in anderen muss ein Antrag bei der Kirche gestellt werden. Wer austritt, zahlt die Kirchensteuer noch bis zum Ende des Austrittsmonats, in manchen Ländern bis zum Folgemonat; die Erklärung erfolgt beim Standesamt oder Amtsgericht und kostet je nach Bundesland zwischen nichts und rund 60 Euro. Kirchliche Amtshandlungen wie Taufe oder kirchliche Trauung entfallen damit.
Stand: 23. Juli 2026.