Rechne Netto in Brutto (und zurück) mit 19 % oder 7 % Mehrwertsteuer.
Häufigster Fehler: Vom Brutto zum Netto wird geteilt (÷ 1,19), nicht 19 % abgezogen – sonst ist das Ergebnis über 3 % zu niedrig.
Die Mehrwertsteuer – im Gesetz Umsatzsteuer – beträgt in Deutschland 19 Prozent im Regelfall und 7 Prozent für ermäßigte Umsätze. Der ermäßigte Satz gilt unter anderem für Grundnahrungsmittel, Bücher, Zeitungen, den Personennahverkehr, Übernachtungen und seit 2026 dauerhaft auch für Speisen in der Gastronomie. Getränke bleiben davon ausgenommen und werden weiterhin mit 19 Prozent besteuert.
Der häufigste Rechenfehler liegt beim Rückwärtsrechnen. Vom Netto zum Brutto wird mit 1,19 multipliziert. Vom Brutto zum Netto darf man aber nicht 19 Prozent abziehen – das ergibt einen zu niedrigen Wert. Richtig ist die Division durch 1,19. Beispiel: 119 Euro brutto sind 100 Euro netto und 19 Euro Steuer. Zieht man stattdessen 19 Prozent von 119 ab, landet man bei 96,39 Euro – ein Fehler von über drei Prozent. Der enthaltene Steueranteil lässt sich auch direkt bestimmen: Bei 19 Prozent sind es 15,97 Prozent des Bruttobetrags, bei 7 Prozent genau 6,54 Prozent.
Für Unternehmen ist die Umsatzsteuer ein durchlaufender Posten: Die vereinnahmte Steuer wird ans Finanzamt abgeführt, die auf Eingangsrechnungen gezahlte Vorsteuer darf davon abgezogen werden. Wirtschaftlich belastet die Steuer damit nur den Endverbraucher. Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist eine formal korrekte Rechnung mit allen Pflichtangaben – fehlt eine, versagt das Finanzamt den Abzug.
Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG befreit von der Umsatzsteuer, wenn der Umsatz im Vorjahr 25.000 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Jahr voraussichtlich unter 100.000 Euro bleibt. Der Preis dafür: kein Vorsteuerabzug. Wer hohe Anfangsinvestitionen hat, fährt mit der Regelbesteuerung oft besser. Auf Rechnungen darf dann keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden – wer es versehentlich tut, schuldet sie trotzdem.
Bei Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro genügen vereinfachte Angaben: Der Steuerbetrag muss nicht gesondert ausgewiesen werden, der Steuersatz aber schon. Der Rechner bildet die beiden deutschen Sätze ab. Nicht abgebildet sind Reverse-Charge, innergemeinschaftliche Lieferungen, Differenzbesteuerung und ausländische Steuersätze. Dies ist keine Steuerberatung.
In Deutschland gelten zwei Mehrwertsteuersätze: der Regelsatz von 19 % für die meisten Waren und Dienstleistungen sowie der ermäßigte Satz von 7 %, etwa für Grundnahrungsmittel, Bücher, Zeitungen und den öffentlichen Nahverkehr. Manche Leistungen sind ganz steuerbefreit, zum Beispiel Mieten, ärztliche Behandlungen oder Bankdienstleistungen.
Unternehmen führen die eingenommene Mehrwertsteuer ans Finanzamt ab, dürfen aber die selbst gezahlte Vorsteuer gegenrechnen – so wirkt die Steuer letztlich nur beim Endverbraucher. Kleinunternehmer können auf den Ausweis der Mehrwertsteuer verzichten, wenn ihr Umsatz unter der gesetzlichen Grenze liegt; sie dürfen dann allerdings auch keine Vorsteuer abziehen.