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Rente mit 63 – Abschlags-Rechner

Berechne den Abschlag auf deine Rente bei vorzeitigem Renteneintritt (0,3 % pro Monat).

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Ergebnis

Rente mit Abschlag
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Dauerhaft, nicht befristet: Der Abschlag von 0,3 % je Monat gilt lebenslang – auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze und für die Hinterbliebenenrente.

0,3 % Abschlag je Monat vorzeitigen Bezugs (max. 14,4 %). „Besonders langjährig Versicherte“ (45 Jahre) können teils abschlagsfrei früher gehen. Individuelle Ansprüche bitte bei der DRV prüfen.

So funktioniert die Berechnung

„Rente mit 63“ ist ein Schlagwort, das zwei völlig verschiedene Wege vermischt – und genau daraus entsteht der teuerste Irrtum in der Rentenplanung.

Der erste Weg ist die Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Sie ist abschlagsfrei, verlangt aber 45 Versicherungsjahre. Das echte „63“ galt nur für den Jahrgang 1952; seither steigt die Altersgrenze schrittweise an und liegt für die Jahrgänge ab 1964 bei 65 Jahren. Wer heute davon spricht, „mit 63 abschlagsfrei“ zu gehen, meint also in aller Regel eine Regelung, die für ihn nicht mehr gilt.

Der zweite Weg ist die Altersrente für langjährig Versicherte. Sie ist ab 63 möglich und verlangt nur 35 Versicherungsjahre – kostet dafür aber Abschläge: 0,3 Prozent pro Monat des vorgezogenen Bezugs, maximal 14,4 Prozent bei vier Jahren. Und diese Kürzung ist dauerhaft. Sie endet nicht mit Erreichen der Regelaltersgrenze, sondern begleitet die Rente bis zum Lebensende und wirkt auch auf die spätere Hinterbliebenenrente.

Ein Rechenbeispiel macht die Dimension deutlich: Bei 1.800 Euro Bruttorente und 36 Monaten Vorziehen sind das 10,8 Prozent Abschlag – rund 194 Euro weniger, Monat für Monat. Über 20 Jahre Rentenbezug summiert sich das auf etwa 46.000 Euro. Dem stehen drei Jahre früherer Bezug gegenüber, also rund 58.000 Euro. Die Rechnung ist damit knapper, als beide Lager behaupten – und sie hängt stark an der eigenen Lebenserwartung und daran, ob in den drei Jahren weiter Beiträge gezahlt worden wären.

Was bei den 35 oder 45 Jahren zählt, unterscheidet sich erheblich. Für die 45 Jahre werden Zeiten des Arbeitslosengeld-I-Bezugs grundsätzlich nicht mitgezählt – außer in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn bei Insolvenz oder Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers. Für die 35 Jahre zählen sie dagegen mit. Genau an dieser Unterscheidung scheitern viele knapp an der abschlagsfreien Variante.

Abschläge lassen sich durch Ausgleichszahlungen nach § 187a SGB VI verringern oder ganz vermeiden – möglich ab 50 Jahren, die konkrete Summe nennt die Rentenversicherung auf Antrag mit der besonderen Rentenauskunft. Solche Zahlungen sind als Altersvorsorgeaufwendungen steuerlich absetzbar, was sie für Gutverdiener zusätzlich interessant macht. Seit 2023 gibt es zudem keine Hinzuverdienstgrenze mehr bei vorgezogenen Altersrenten – arbeiten neben der Rente ist unbegrenzt möglich.

Der Rechner zeigt die Größenordnung des Abschlags. Nicht abgebildet sind der individuelle Rentenanspruch aus Entgeltpunkten, Zurechnungszeiten, Vertrauensschutzregelungen und die Besteuerung. Verbindlich ist allein die Rentenauskunft der Deutschen Rentenversicherung – sie ist kostenlos und der einzig sinnvolle Ausgangspunkt.

Was als Wartezeit zählt

Für die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte sind 45 Jahre Wartezeit nötig. Angerechnet werden Pflichtbeiträge aus Beschäftigung, Kindererziehungszeiten bis zum zehnten Lebensjahr, Pflegezeiten sowie Zeiten mit Krankengeld oder Kurzarbeitergeld. Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld zählen mit, allerdings nicht in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn – außer die Arbeitslosigkeit beruhte auf einer Insolvenz oder vollständigen Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers. Bürgergeld und Zeiten schulischer Ausbildung werden nicht angerechnet, weshalb eine Rentenauskunft vor der Planung unverzichtbar ist.

Häufige Fragen

Kann ich mit 63 abschlagsfrei in Rente?
Nur mit 45 Versicherungsjahren – und die Altersgrenze dafür ist längst gestiegen. Das echte „63“ galt nur für den Jahrgang 1952; ab Jahrgang 1964 liegt sie bei 65 Jahren. Mit 35 Jahren ist der Renteneintritt ab 63 möglich, dann aber mit Abschlägen.
Wie hoch sind die Abschläge?
0,3 Prozent pro Monat des vorgezogenen Bezugs, maximal 14,4 Prozent bei vier Jahren. Bei 1.800 Euro Bruttorente und drei Jahren früher sind das rund 194 Euro weniger im Monat.
Sind die Abschläge dauerhaft?
Ja. Sie enden nicht mit Erreichen der Regelaltersgrenze, sondern gelten lebenslang – und wirken auch auf eine spätere Hinterbliebenenrente.
Zählt Arbeitslosigkeit bei den 45 Jahren mit?
Grundsätzlich nicht. Zeiten mit Arbeitslosengeld I bleiben bei den 45 Jahren außen vor – Ausnahme sind die letzten zwei Jahre vor Rentenbeginn bei Insolvenz oder Geschäftsaufgabe. Bei den 35 Jahren zählen sie dagegen mit.
Kann ich Abschläge ausgleichen?
Ja, über eine Ausgleichszahlung nach § 187a SGB VI, möglich ab 50 Jahren. Die Summe nennt die Rentenversicherung mit der besonderen Rentenauskunft. Die Zahlung ist als Altersvorsorgeaufwendung steuerlich absetzbar.
Darf ich neben der Rente arbeiten?
Ja, unbegrenzt. Seit 2023 gibt es bei vorgezogenen Altersrenten keine Hinzuverdienstgrenze mehr.

Stand: 23. Juli 2026.