Was bleibt von einer Schenkung? Der Rechner berücksichtigt den Freibetrag, den Steuersatz der jeweiligen Steuerklasse und Vorschenkungen aus den letzten zehn Jahren.
Schenkungs- und Erbschaftsteuer folgen demselben Gesetz und denselben Tarifen. Der entscheidende Unterschied liegt in der Wiederholbarkeit: Freibeträge stehen bei Schenkungen alle zehn Jahre erneut zur Verfügung. Wer früh und in Etappen überträgt, kann dieselbe Summe deshalb erheblich günstiger weitergeben als im Erbfall.
Zuerst wird der persönliche Freibetrag nach § 16 ErbStG abgezogen: 500.000 € für Ehepartner und eingetragene Lebenspartner, 400.000 € je Kind, 200.000 € je Enkel, 20.000 € für alle übrigen Empfänger. Was übrig bleibt, ist der steuerpflichtige Erwerb. Darauf wird der Steuersatz nach § 19 ErbStG angewendet – er richtet sich nach Steuerklasse und Höhe des Erwerbs und reicht in Klasse I von 7 bis 30 %, in Klasse II von 15 bis 43 % und in Klasse III von 30 bis 50 %. Weil der Satz auf den gesamten Erwerb wirkt, greift beim Überschreiten einer Wertgrenze der Härteausgleich nach § 19 Abs. 3: Der Mehrbetrag an Steuer darf höchstens die Hälfte – bei hohen Sätzen drei Viertel – des Betrags aufzehren, der die Grenze überschreitet.
Ein Vater schenkt seiner Tochter 250.000 €. Vom Freibetrag von 400.000 € bleibt der Betrag vollständig gedeckt – es fällt keine Steuer an, und 150.000 € des Freibetrags stehen für weitere Schenkungen innerhalb der nächsten zehn Jahre noch zur Verfügung. Schenkt derselbe Vater zwei Jahre später weitere 300.000 €, werden beide Beträge zusammengerechnet: 550.000 € minus 400.000 € ergeben 150.000 € steuerpflichtigen Erwerb, darauf 11 % Steuersatz in Klasse I – rund 16.500 €. Hätte er die zweite Schenkung bis nach Ablauf der zehn Jahre aufgeschoben, wäre auch sie steuerfrei geblieben.
§ 14 ErbStG rechnet alle Zuwendungen derselben Person innerhalb von zehn Jahren zusammen. Die Frist läuft taggenau ab dem Tag der jeweiligen Schenkung, nicht ab dem Jahreswechsel – wer am 1. März 2026 schenkt, hat den Freibetrag ab dem 2. März 2036 wieder voll. Beide Elternteile haben zudem jeweils eigene Freibeträge: Ein Kind kann von Vater und Mutter zusammen 800.000 € pro Zehnjahreszeitraum steuerfrei erhalten. Wird nur ein Elternteil Eigentümer, hilft manchmal die sogenannte Kettenschenkung über den Ehepartner – sie wird vom Finanzamt allerdings kritisch geprüft, wenn der Zwischenerwerber zur Weitergabe verpflichtet war.
Er behandelt Geldschenkungen. Wichtige Sonderregeln bleiben außen vor: Das selbstgenutzte Familienheim kann unter Ehepartnern völlig steuerfrei übertragen werden, für Betriebsvermögen gelten Verschonungsabschläge von 85 oder 100 %, und bei Immobilien mit vorbehaltenem Nießbrauch mindert dessen Kapitalwert die Bemessungsgrundlage erheblich. Auch Unterhaltsleistungen und übliche Gelegenheitsgeschenke sind steuerfrei. Für den Erbfall – mit teils anderen Freibeträgen, etwa 100.000 € für Eltern – nutzt du den Erbschaftssteuer-Rechner; den Verkehrswert einer Immobilie schätzt der Immobilienbewertungs-Rechner.
Dieser Text dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Steuerberatung. Maßgeblich sind die jeweils aktuellen gesetzlichen Werte und die Beurteilung im Einzelfall.
Stand: 24. Juli 2026.