Immobilie & Miete

Mieterhöhungs-Rechner (Kappungsgrenze)

Prüfe, ob eine Mieterhöhung die Kappungsgrenze (15 % bzw. 20 % in 3 Jahren) einhält.

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Ergebnis

Erhöhung
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Die Kappungsgrenze (§558 BGB) begrenzt Erhöhungen zur ortsüblichen Vergleichsmiete auf 20 % (in angespannten Märkten 15 %) binnen 3 Jahren. Modernisierungs- und Indexmieten folgen eigenen Regeln. Keine Rechtsberatung.

So funktioniert die Berechnung

Eine Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete nach § 558 BGB ist an enge Grenzen gebunden – und die meisten Erhöhungsschreiben verstoßen gegen mindestens eine davon.

Drei Hürden müssen gleichzeitig erfüllt sein. Erstens die Jahressperrfrist: Die Miete muss seit mindestens zwölf Monaten unverändert sein, wirksam wird die Erhöhung frühestens 15 Monate nach der letzten. Zweitens die ortsübliche Vergleichsmiete als Obergrenze – mehr geht auf diesem Weg nie. Drittens die Kappungsgrenze: Innerhalb von drei Jahren darf die Miete um höchstens 20 Prozent steigen, in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt nur um 15 Prozent. Diese abgesenkte Grenze gilt in vielen Groß- und Universitätsstädten; welche Gemeinden erfasst sind, legen die Länder per Verordnung fest.

Die Kappungsgrenze wirkt unabhängig von der Vergleichsmiete. Liegt die Miete weit unter dem ortsüblichen Niveau, darf der Vermieter trotzdem nicht in einem Schritt aufholen – er ist an die 15 oder 20 Prozent gebunden und muss den Rest über weitere Erhöhungen in späteren Jahren erreichen.

Das Erhöhungsverlangen muss in Textform kommen, begründet sein und sich auf ein zulässiges Mittel stützen: Mietspiegel, Sachverständigengutachten, Auskunft aus einer Mietdatenbank oder drei Vergleichswohnungen. Fehlt die Begründung oder ist sie unzureichend, ist das Verlangen unwirksam. Der Vermieter kann nicht einseitig erhöhen – er braucht deine Zustimmung. Dafür läuft eine Überlegungsfrist bis zum Ende des übernächsten Monats nach Zugang. Stimmst du nicht zu, muss er auf Zustimmung klagen; die Erhöhung tritt dann erst mit dem Urteil in Kraft.

Nicht unter diese Regeln fallen Erhöhungen nach einer Modernisierung (§ 559 BGB, eigene Grenzen), Staffel- und Indexmieten sowie gestiegene Betriebskosten – letztere laufen über die Nebenkostenabrechnung, nicht über die Miete. Auch der Wechsel des Eigentümers ändert nichts: Kauf bricht nicht Miete, und Sperrfristen laufen weiter.

Der Rechner prüft die Kappungsgrenze rechnerisch. Ob in deiner Gemeinde 15 oder 20 Prozent gelten und wie hoch die ortsübliche Vergleichsmiete ist, musst du selbst einsetzen – beides steht im örtlichen Mietspiegel. Dies ist keine Rechtsberatung; bei Zweifeln hilft der Mieterverein.

Form und Fristen der Mieterhöhung

Eine Mieterhöhung zur ortsüblichen Vergleichsmiete muss in Textform erklärt und begründet werden – zulässig sind der Mietspiegel, ein Sachverständigengutachten, eine Auskunft aus einer Mietdatenbank oder drei Vergleichswohnungen. Die Miete muss zuvor zwölf Monate unverändert geblieben sein, und zwischen zwei Erhöhungen auf die Vergleichsmiete liegen mindestens fünfzehn Monate. Mieterinnen und Mieter haben eine Überlegungsfrist bis zum Ende des übernächsten Monats nach Zugang; stimmen sie zu, gilt die neue Miete ab dem Folgemonat. Ohne Zustimmung muss der Vermieter innerhalb von drei weiteren Monaten auf Zustimmung klagen. Eine Erhöhung ohne ausreichende Begründung ist bereits formell unwirksam.

Häufige Fragen

Wie viel darf die Miete steigen?
Innerhalb von drei Jahren höchstens 20 Prozent, in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt nur 15 Prozent. Zusätzlich ist die ortsübliche Vergleichsmiete die absolute Obergrenze.
Wann darf der Vermieter erhöhen?
Frühestens zwölf Monate nach der letzten Erhöhung, wirksam wird sie nach 15 Monaten. Das Verlangen muss in Textform kommen und begründet sein – etwa mit Mietspiegel, Gutachten oder drei Vergleichswohnungen.
Muss ich einer Mieterhöhung zustimmen?
Nein, der Vermieter kann nicht einseitig erhöhen. Du hast Zeit bis zum Ende des übernächsten Monats nach Zugang. Ohne Zustimmung muss er auf Zustimmung klagen; die Erhöhung gilt dann erst ab dem Urteil.
Was gilt bei einer Miete weit unter dem Mietspiegel?
Auch dann greift die Kappungsgrenze. Der Vermieter darf nicht in einem Schritt auf die Vergleichsmiete aufholen, sondern ist an 15 oder 20 Prozent in drei Jahren gebunden.
Gilt die Kappungsgrenze auch bei Modernisierung?
Nein. Modernisierungsumlagen laufen über § 559 BGB mit eigenen Grenzen. Auch Staffel- und Indexmieten sowie gestiegene Betriebskosten fallen nicht unter diese Regeln.
Ändert ein Eigentümerwechsel etwas?
Nein. Kauf bricht nicht Miete – der neue Eigentümer tritt in den bestehenden Vertrag ein, und laufende Sperrfristen gelten weiter.

Stand: 23. Juli 2026.