Was bleibt von der Rente übrig? Abzüge für Kranken- und Pflegeversicherung und die Steuer je nach Jahr des Rentenbeginns.
Der eingefrorene Freibetrag: Er wird bei Rentenbeginn in Euro festgelegt und steigt nie mit. Jede Rentenerhöhung ist voll steuerpflichtig – viele wachsen so unbemerkt in die Steuerpflicht.
Stand: Juli 2026 · Besteuerungsanteil & KVdR-Sätze 2026 geprüft.
Von der Bruttorente bleibt weniger übrig, als die Rentenauskunft vermuten lässt – drei Posten greifen zu, und der dritte überrascht die meisten erst Jahre später.
Erstens die Kranken- und Pflegeversicherung. In der Krankenversicherung der Rentner trägt die Rentenversicherung die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes von 14,6 Prozent, du zahlst also 7,3 Prozent plus den halben Zusatzbeitrag deiner Kasse. Die Pflegeversicherung trägst du dagegen allein – mit dem vollen Satz, und Kinderlose ab 23 zahlen den Zuschlag obendrauf. Wer nicht in der KVdR pflichtversichert ist, etwa als freiwillig Versicherter, zahlt die Beiträge in voller Höhe und auch auf weitere Einkünfte.
Zweitens die Steuer. Wie viel der Rente steuerpflichtig ist, hängt am Jahr des Rentenbeginns: Der Besteuerungsanteil steigt seit 2005 stufenweise an und erreicht für Neurentner des Jahres 2058 die vollen 100 Prozent. Der bei Rentenbeginn ermittelte steuerfreie Betrag wird als fester Euro-Betrag eingefroren – er steigt später nicht mit. Das ist der entscheidende Mechanismus: Jede Rentenerhöhung ist voll steuerpflichtig.
Und daraus folgt die eigentliche Überraschung: Wer im ersten Rentenjahr knapp unter dem Grundfreibetrag liegt und keine Steuer zahlt, kann durch die jährlichen Rentenanpassungen in die Steuerpflicht hineinwachsen – ohne je etwas geändert zu haben. Weil der Freibetrag in Euro fixiert ist, wandert jede Erhöhung ungeschützt in die Bemessungsgrundlage. Viele Rentner bekommen deshalb Jahre nach Rentenbeginn unerwartet Post vom Finanzamt, teils mit Nachforderungen für mehrere Jahre.
Drittens die weiteren Einkünfte. Betriebsrenten und Auszahlungen aus Direktversicherungen unterliegen in der Regel dem vollen Krankenversicherungsbeitrag, gemildert durch einen monatlichen Freibetrag. Mieteinnahmen, Kapitalerträge und Renten aus privaten Verträgen zählen bei der Steuer mit und können den Satz auf die gesetzliche Rente heben. Der Rentenbescheid allein sagt deshalb wenig über die tatsächliche Belastung.
Der Rechner bildet den Standardfall der KVdR-Pflichtversicherung ab. Nicht abgebildet sind freiwillige Versicherung, Betriebsrenten, Auslandswohnsitz, Versorgungsbezüge und Werbungskosten. Verbindlich sind Rentenbescheid und Steuerbescheid.
Ein Detail entscheidet über die Steuerlast im Alter: Der steuerfreie Anteil der Rente wird im Jahr nach dem Rentenbeginn als fester Eurobetrag ermittelt – und bleibt dann lebenslang unverändert. Wer 2026 in Rente geht, behält diesen Betrag also auch 2036 noch, obwohl die Rente inzwischen gestiegen ist. Jede Rentenerhöhung ist damit in voller Höhe steuerpflichtig, und der Anteil der Rente, der versteuert werden muss, wächst Jahr für Jahr. Rentnerinnen und Rentner, die anfangs unter dem Grundfreibetrag lagen und keine Erklärung abgeben mussten, können deshalb nach einigen Anpassungsrunden erstmals steuerpflichtig werden, ohne dass sich an ihrer Lebenssituation etwas geändert hat.
Liegt das zu versteuernde Einkommen unter dem Grundfreibetrag (2026: 12.348 €), fällt keine Einkommensteuer an. Kleine und mittlere Renten bleiben deshalb oft steuerfrei – die Sozialabgaben werden aber immer fällig.
Der steuerfreie Rentenfreibetrag ist ein fester Euro-Betrag, der einmal festgeschrieben wird. Spätere Rentenerhöhungen sind voll steuerpflichtig – dadurch rutschen mit den Jahren mehr Rentner in die Steuerpflicht.