Wie viel Kurzarbeitergeld bekommst du – und was bleibt zusammen mit dem reduzierten Gehalt übrig? Gib dein normales Brutto und den Arbeitsausfall ein.
Stand: Juli 2026 · Werte und Rechtslage für 2026 geprüft.
Kurzarbeitergeld (Kug) federt den Lohnausfall ab, wenn ein Betrieb wegen eines vorübergehenden, erheblichen Arbeitsausfalls die Arbeitszeit reduziert. Es ist eine Leistung der Agentur für Arbeit und soll Kündigungen vermeiden, indem es einen Teil des ausgefallenen Nettoentgelts ersetzt. Anspruch besteht, wenn betriebliche und persönliche Voraussetzungen erfüllt sind und der Arbeitsausfall der Arbeitsagentur angezeigt wurde.
Das Kurzarbeitergeld ersetzt 60 Prozent der Nettoentgeltdifferenz – mit mindestens einem kindergeldberechtigten Kind sind es 67 Prozent. Die Nettoentgeltdifferenz ist der Unterschied zwischen dem pauschalierten Netto des Soll-Entgelts (was Sie ohne Arbeitsausfall verdient hätten) und dem pauschalierten Netto des tatsächlich gezahlten Ist-Entgelts. Beide Werte sind auf die Beitragsbemessungsgrenze gedeckelt; für die Pauschalierung nutzt die Arbeitsagentur feste Leistungssatz-Tabellen statt des individuellen Nettos.
Ein Arbeitnehmer ohne Kind hat ein Soll-Netto von 2.000 € und arbeitet wegen Kurzarbeit nur noch die Hälfte, sodass sein Ist-Netto 1.100 € beträgt. Die Nettoentgeltdifferenz liegt bei 900 €. Das Kurzarbeitergeld beträgt 60 % davon, also 540 €. Zusammen mit dem Ist-Lohn kommt er auf rund 1.640 € netto. Mit Kind wären es 67 % (603 €) und damit rund 1.703 €. Den genauen Wert je nach Ausfallgrad ermittelt der Rechner oben in Sekunden.
Kurzarbeitergeld ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG) und erhöht dadurch den Steuersatz auf Ihr übriges zu versteuerndes Einkommen. Ab 410 € Lohnersatzleistungen im Jahr sind Sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet – hier kann eine Nachzahlung entstehen. Zum Vergleich mit Ihrem regulären Verdienst hilft der Brutto-Netto-Rechner; verwandte Lohnersatzleistungen berechnen Sie mit dem Arbeitslosengeld-Rechner.
Dieser Text dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die jeweils aktuellen Vorgaben der Agentur für Arbeit.
Kurzarbeit muss der Betrieb bei der Agentur für Arbeit anzeigen, bevor sie beginnt; maßgeblich ist der Monat, in dem der Arbeitsausfall eintritt. Voraussetzung sind ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall und eine wirksame arbeitsrechtliche Grundlage – also Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder individuelle Zustimmung; ohne sie ist die Anordnung unwirksam. Die reguläre Bezugsdauer beträgt zwölf Monate und kann durch Rechtsverordnung verlängert werden. Der Betrieb zahlt das Kurzarbeitergeld zunächst aus und lässt es sich anschließend erstatten, weshalb es in der Abrechnung als eigener Posten erscheint.
Das Kurzarbeitergeld (KUG) gleicht einen Teil des Lohnausfalls aus, wenn der Betrieb die Arbeitszeit vorübergehend reduziert. Es beträgt 60 % der Nettoentgeltdifferenz, mit mindestens einem Kind 67 %. Die Differenz ist der Abstand zwischen dem pauschalierten Netto deines normalen Entgelts (Soll) und dem des reduzierten Entgelts (Ist).
Wichtig: Maßgeblich ist nicht dein echtes Netto, sondern ein standardisiertes Netto nach der KUG-Tabelle der Bundesagentur für Arbeit. Beide Entgelte werden bei der Bemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung (2026: 8.450 €) gekappt.
Das KUG ist steuer- und sozialversicherungsfrei. Es unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt: In der Steuererklärung erhöht es den Steuersatz auf dein übriges Einkommen. Wer im Jahr Kurzarbeitergeld über 410 € bezogen hat, ist zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet.
Das Soll-Entgelt ist das Bruttoentgelt, das du ohne Arbeitsausfall regulär verdient hättest – ohne Überstunden und ohne Einmalzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld. Entgelt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze bleibt unberücksichtigt. Deshalb kann das errechnete KUG von einer Faustformel „60 % vom Netto" abweichen.
In der Regel bis zu 12 Monate; per Verordnung kann der Zeitraum verlängert werden (zuletzt auf bis zu 24 Monate). Den Antrag stellt der Arbeitgeber, nicht der Beschäftigte.