Wie viel gibt es während der Schutzfrist? Die Krankenkasse zahlt bis 13 €/Tag, dein Arbeitgeber stockt auf dein Nettoentgelt auf.
Wichtig fürs Elterngeld: Die Schutzfrist nach der Geburt gilt als verbrauchte Elterngeldmonate. Der Zeitraum davor zählt nicht.
Stand: Juli 2026 · Werte und Rechtslage für 2026 geprüft.
Während der Mutterschutzfrist besteht ein Beschäftigungsverbot – und genau dafür sorgt das Mutterschaftsgeld: Das bisherige Nettoeinkommen soll vollständig erhalten bleiben. Die Schutzfrist umfasst sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin und acht Wochen danach. Bei Frühgeburten, Mehrlingen oder wenn beim Kind eine Behinderung festgestellt wird, verlängert sich die Frist nach der Geburt auf zwölf Wochen.
Der Betrag setzt sich aus zwei Quellen zusammen – das erklärt die häufigste Verwirrung. Die gesetzliche Krankenkasse zahlt höchstens 13 Euro pro Kalendertag (§ 24i SGB V). Weil das bei den meisten deutlich unter dem bisherigen Netto liegt, zahlt der Arbeitgeber die Differenz als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Zusammen ergibt beides das durchschnittliche Nettoentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist.
Ein Rechenbeispiel: Bei einem durchschnittlichen Netto von 2.100 Euro entspricht das etwa 70 Euro pro Kalendertag. Davon zahlt die Krankenkasse 13 Euro, der Arbeitgeber die restlichen 57 Euro. Unter dem Strich bleibt das Netto erhalten – anders als bei Krankengeld oder Elterngeld entsteht hier also keine Lücke.
Wer nicht gesetzlich krankenversichert ist, bekommt kein Mutterschaftsgeld von einer Kasse. Privat oder familienversicherte Frauen erhalten stattdessen auf Antrag einen einmaligen Betrag von höchstens 210 Euro vom Bundesamt für Soziale Sicherung; der Arbeitgeberzuschuss bleibt davon unberührt und wird so berechnet, als hätte die Kasse 13 Euro täglich gezahlt.
Mutterschaftsgeld ist steuerfrei, unterliegt aber wie andere Lohnersatzleistungen dem Progressionsvorbehalt und erhöht damit den Steuersatz auf die übrigen Einkünfte des Jahres. Wichtig für die Planung: Der Bezug wird auf das Elterngeld angerechnet – die Monate der Schutzfrist nach der Geburt gelten als verbrauchte Elterngeldmonate. Der Zeitraum davor zählt nicht.
Der Rechner bildet den Standardfall gesetzlich versicherter Arbeitnehmerinnen mit regelmäßigem Entgelt ab. Nicht abgebildet sind Selbstständigkeit, Minijob, Elternzeit im Bemessungszeitraum, Einmalzahlungen oder ein Beschäftigungsverbot außerhalb der Schutzfrist. Verbindlich sind die Auskünfte deiner Krankenkasse und deines Arbeitgebers.
Die gesetzliche Krankenkasse zahlt höchstens 13 Euro pro Kalendertag. Alles, was darüber hinaus zum durchschnittlichen Nettoentgelt fehlt, trägt der Arbeitgeber als Zuschuss – er wird ihm über das U2-Umlageverfahren vollständig erstattet, kostet ihn also im Ergebnis nichts. Wer privat versichert, geringfügig beschäftigt oder familienversichert ist, erhält kein Kassen-Mutterschaftsgeld, sondern eine einmalige Zahlung von höchstens 210 Euro über die Mutterschaftsgeldstelle des Bundesamts für Soziale Sicherung; der Arbeitgeberzuschuss bleibt davon unberührt. Beantragt wird die Leistung mit der ärztlichen Bescheinigung über den voraussichtlichen Entbindungstermin, die frühestens sieben Wochen vor diesem Termin ausgestellt werden darf. Verschiebt sich die Geburt, bleibt der errechnete Termin für den Beginn der Schutzfrist maßgeblich.
Während der Mutterschutzfrist – regulär 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt – bekommst du kein Gehalt, aber Ersatzleistungen, die zusammen dein bisheriges Nettoentgelt abdecken:
Das Mutterschaftsgeld für die Zeit nach der Geburt wird voll auf das Elterngeld angerechnet – die betroffenen Lebensmonate gelten als verbrauchte Elterngeld-Monate der Mutter. Plane das im Elterngeldrechner ein. Der Arbeitgeberzuschuss mindert das Elterngeld dagegen nicht.
Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss sind steuerfrei, unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt: Sie erhöhen den Steuersatz auf dein übriges Einkommen und können zu einer Steuernachzahlung führen. Anschließend geht es meist nahtlos ins Elterngeld über.